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§ 27 LBO - Bauarten

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. 1.
    eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
  2. 2.
    eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. § 23 Abs. 5 und 6 sowie §§ 24 und 26 gelten entsprechend. Sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.