§ 45 MessEG - Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Amtliche Abkürzung
- MessEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
- 1.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
- 2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
- 3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.