Versionsverlauf


Anlage 1.1.9.1.3 GNotKG - Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
19130Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt
66,00 €