§ 27 UAG M-V - Vernehmung von Amtsträgern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- UAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Auf die Vernehmung von Amtsträgern ist § 54 der Strafprozessordnung anzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.