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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 27 UAG M-V - Vernehmung von Amtsträgern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Auf die Vernehmung von Amtsträgern ist § 54 der Strafprozessordnung anzuwenden.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.