§ 97 LBG - Entlassung von Beamten auf Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 96 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1.mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
- 2.nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
- 3.mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.
Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.