§ 12 HWoAufG - Härteklausel
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
- Amtliche Abkürzung
- HWoAufG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 362-34
Die Gemeinde kann einzelne Anforderungen mildern oder Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu Härten führt, die zu dem erstrebten Ziel in offenbarem Missverhältnis stehen.