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§ 12 HWoAufG - Härteklausel

Bibliographie

Titel
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Amtliche Abkürzung
HWoAufG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
362-34

Die Gemeinde kann einzelne Anforderungen mildern oder Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu Härten führt, die zu dem erstrebten Ziel in offenbarem Missverhältnis stehen.