§ 38 LWahlO - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder auf Grund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 26 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen.
(2) Die Hilfeleistung ist nach § 26 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabinen aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.