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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 91d GG - Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.