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§ 45 BLV - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3

(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und § 33a Abs. 1 Satz 1Nr. 3 kann ein Beamter zum Aufstieg zugelassen werden, wenn er bis zum 31. Dezember  1995 das 60. Lebensjahr oder bis zum 31. Dezember 1996 das 59. Lebensjahr zu Beginn der Einführung noch nicht vollendet hat.

(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes wird bis zum 31. Dezember 1979 den Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 angepaßt.

(3) Abweichend von § 24 können in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zum 28. Februar 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zum 31. August 1979 den Anforderungen des § 25 Abs. 2 bis 5 angepaßt. Wer die Ausbildung vor der Einrichtung des Studienganges an der Fachhochschule des Bundes begonnen hat, setzt sie nach denjenigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt galten, und wird nach diesen Vorschriften geprüft. Jedoch werden Anwärter, die noch nicht mehr als sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt haben, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die neue Ausbildung übergeführt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte, die nach § 28 Abs. 2 oder 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.

(5) Einführungen nach § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, die bis zum 31. August 1982 begonnen werden, umfassen eine den Befähigungsanforderungen entsprechende theoretische Ausbildung von mindestens drei Monaten. Beamte, deren Einführung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, schließen sie nach den bisherigen Vorschriften ab.

(6) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes geregelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind (§ 12 Abs. 7), anzurechnen

  1. 1.
    die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
  2. 2.
    die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. März 1951,
  3. 3.
    die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit,

soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(7) Auf die Mindestdienstzeit nach § 12 Abs. 5 können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.