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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 58 LWG - Ausnahmen von der a gemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Von der allgemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 57 ausgenommen ist

  1. 1.

    das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung sowie im Wein- und Gartenbau anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Düngung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann,

  2. 2.

    Niederschlagswasser, wenn

    1. a)

      zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und

    2. b)

      es auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.

(2) Der nach § 57 Verpflichtete kann durch Satzung, die der Zustimmung der oberen Wasserbehörde bedarf, festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder versickert werden soll. Verbandsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte können die Festsetzungen nach Satz 1 in den Bebauungsplan aufnehmen, Ortsgemeinden sollen sie gemäß § 9 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nachrichtlich übernehmen.