§ 22 BbgMeldeG - Gemeinschaftsunterkunft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Eine Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 wird nicht begründet, wenn
- 1.ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
- 2.Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind,
- 3.Angehörige der Polizei eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen,
- 4.Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der dienstlichen Aus- oder Fortbildung, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Unterkunft beziehen und die Anschrift der Unterkunft bei der Aus- oder Fortbildungsstätte erfasst ist.