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  • ab 01.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 14 BremSVG - Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Amtliche Abkürzung
BremSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Eigenbetrieb und dem Land oder den Stadtgemeinden, einem anderen Eigenbetrieb des Landes oder der Stadtgemeinden oder einer Gesellschaft, an der das Land oder eine Stadtgemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. § 61 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Der Senat oder der Magistrat kann in geeigneten Fällen verbindliche Regelungen zur Auslastung der Kapazitäten des Eigenbetriebes treffen.

(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden.

(4) In begründeten Ausnahmefällen ist eine Kreditfinanzierung von Investitionen neben einer Eigenfinanzierung möglich, sofern

  1. 1.

    die Maßnahme der Wahrnehmung der dem Eigenbetrieb übertragenen Aufgaben dient,

  2. 2.

    im Rahmen der Finanzplanung sichergestellt ist, dass die notwendigen Zinsen und Tilgungen aus Mitteln des Eigenbetriebs erbracht werden können und

  3. 3.

    Eigenkapital und Fremdkapital in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(5) Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Rechtsträgers ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Wenn die Eigenkapitalausstattung dies nicht zulässt, sind die Fehlbeträge durch den Rechtsträger auszugleichen.