§ 206 LVwG - Durchsuchung von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Sachen können außer in den Fällen des § 181 Absatz 4 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
- 1.
eine Person sie mitführt, die nach § 202 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden kann,
- 3.
Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich fest gehalten wird oder
- c)
hilflos ist,
- 4.
sie sich an einem der in § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befinden,
- 5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und Tatsachen dafür sprechen, dass Straftaten in oder an diesem Objekt begangen werden sollen,
- 6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 181 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.