§ 129 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 129: An die Stelle von § 124 FGG ist § 88 Abs. 1 Satz 3 Schiffsregisterordnung 315-18 getreten (Art. 1 Abs. 2 V v. 21.12.1940 1 1609)
1 Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2Die Vorschriften des § 124 finden entsprechende Anwendung.