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§ 129 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

§ 129: An die Stelle von § 124 FGG ist § 88 Abs. 1 Satz 3 Schiffsregisterordnung 315-18 getreten (Art. 1 Abs. 2 V v. 21.12.1940 1 1609)

1 Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2Die Vorschriften des § 124 finden entsprechende Anwendung.