§ 4 BRAO - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- 2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- 3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.