§ 45 PersVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Dienstkräften der Dienststelle. Sie wird, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 3 und des § 19, vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Dienstkräfte nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 findet auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung.