Anlage 5 ElektroG - Behandlungskonzept
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Amtliche Abkürzung
- ElektroG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-59
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
- 2.
abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
- 3.
bewirtschaftete Altgeräte
- a)
- b)
Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
- 4.
technische und personelle Ausstattung des Standortes
- a)
Prüf- und Arbeitsplätze
- b)
Anlagentechnik
- c)
personelle Ausstattung
- 5.
Verfahrensablauf
- a)
Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen
- b)
Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
- c)
Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.