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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 105 HPVG - Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

Die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ist das Mitglied verhindert, wird es in der Arbeitsgruppe Personalvertretung von seiner Stellvertretung nach § 51 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1 vertreten.