§ 4a BEEG - Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- Amtliche Abkürzung
- BEEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 85-5
(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
- 1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
- 4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.