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§ 2b LG - Biotopverbund

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10% der Landesfläche umfassen soll, darzustellen und festzusetzen. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.

(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes "Natura 2000" im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. 1.
    Nationalparke,
  2. 2.
    gesetzlich geschützte Biotope,
  3. 3.
    Naturschutzgebiete,
  4. 4.
    Gebiete im Sinne des § 48a ("Natura 2000"),
  5. 5.
    weitere geeignete Flächen und Elemente,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.