§ 95 FGO - Urteil
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.