§ 1 AGGVG LSA - Errichtung der Gerichte
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.3
(1) Zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit werden Amtsgerichte, Landgerichte und das Oberlandesgericht als Gerichte des Landes nach dem Gerichtsverfassungsgesetz errichtet. Diese Gerichte sind auch zuständig für die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für die ihnen sonst durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes übertragenen Aufgaben.
(2) Der Sitz und Bezirk dieser Gerichte wird durch besonderes Gesetz bestimmt (Gerichtsorganisationsgesetz).