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§ 34 LJagdG - Jagdbeirat

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792 7

(1) Zur Beratung der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.

(2) Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde besteht aus dem Minister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und achtzehn Mitgliedern, nämlich je vier Vertretern der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Gemeinden und je einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes (§ 51 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes) und des Landesbeirates für Tierschutz. Die oberste Jagdbehörde beruft die Vertreter der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Fachverbände im Benehmen mit der Forstkammer Baden-Württemberg e. V., die übrigen Mitglieder des Jagdbeirats auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde in entsprechender Zusammensetzung ausgewählt. Zwei Vertreter der Forstwirtschaft sollen der Privatforstwirtschaft und zwei der Landesforstverwaltung angehören. Unter den Vertretern der Jäger sollen keine Forstbeamten, jedoch mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Der Jagdbeirat ist in allen Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sowie in allen wichtigen Einzelfragen zu hören. Er ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land.