§ 25 LMG - (zu § 18 MRRG)
Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und den NDR
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad,
- 3.
Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.
Tag der Geburt,
- 5.
Staatsangehörigkeiten und
- 6.
Anschrift.
Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung):
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Tag und Ort der Geburt,
- 4.
letzte Anschrift und
- 5.
Tag des Auszugs.
(3) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Berichtigung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Ehebeendigung, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft) und eines Sterbefalles folgende Daten:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
Staatsangehörigkeiten und
- 7.
Anschrift.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von
- 1.
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634),
- 2.
Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, und
- 3.
der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Person die erforderlichen Daten. Erforderlich sind:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
letzte Anschrift und
- 7.
Sterbetag.
(5) Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zwei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Daten der betroffenen Person:
- 1.Vor- und Familiennamen;
- 2.Tag und Ort der Geburt,
- 3.gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften, Tag der Geburt, Geschlecht),
- 4.gegenwärtige Anschriften und
- 5.Staatsangehörigkeiten.
(6) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) zum Zwecke der Einziehung des Rundfunkbeitrages im Fallender Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
- 1.
Familienamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsname,
- 4.
frühere Namen,
- 5.
Doktorgrad,
- 6.
Geburtsdatum,
- 7.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,
- 8.
Tag des Ein- und Auszuges,
- 9.
Familienstand und
- 10.
Sterbetag.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der NDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens, jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung. Der NDR hat der übermittelnden Stelle die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.