§ 160 SächsBG - Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.