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§ 5 KPG M-V - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Amtliche Abkürzung
KPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Darüber hinaus kann er Querschnittsprüfungen im Benehmen mit dem Innenministerium auch bei anderen kommunalen Körperschaften durchführen. Die überörtliche Prüfung umfasst auch die Aufgaben nach Abschnitt III dieses Gesetzes.