§ 16 KV M-V - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Eine Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn Einwohnerinnen und Einwohner dies in einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde beantragt haben, es sei denn, dass innerhalb des letzten Jahres bereits eine Einwohnerversammlung zu der gleichen Angelegenheit durchgeführt wurde. Für den Antrag gelten die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.