Art. 72 AG BGB
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- AG BGB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Betreuung oder Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Betreuung oder Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das Gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.