§ 3 ZVV - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
- Amtliche Abkürzung
- ZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-27
(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.
(2) Der Zulassungsantrag muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
- 1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
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bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6) Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
- 1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
- 2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.