§ 105 LHO - Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung mit eigener Wirtschaftsführung. Sofern für sie ein Wirtschaften nach dem Haushaltsplan des Landes nicht zweckmäßig ist, gelten der Erste bis Fünfte Teil, der Achte und der Neunte Teil entsprechend. Besonderheiten des Landesbetriebs können abweichende Regelungen erforderlich machen, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen trifft.
(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Landesvermögens mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben des Landes bestimmt sind. Auf Sondervermögen des Landes sind der Erste bis Vierte Teil mit Ausnahme des § 3, der Achte und der Neunte Teil entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; der Fünfte Teil ist entsprechend anzuwenden.