§ 9 WTG DVO - Personelle Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Einrichtungsleitungen haben den Erwerb der grundlegenden Kenntnisse nach § 21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit diese nicht bereits Gegenstand ihrer Ausbildung oder ihres Studiums waren, durch den Nachweis geeigneter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu belegen.
(2) Grundlegende Kenntnisse im Sinne des § 21 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes umfassen allgemeine Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge sowie insbesondere Grundkenntnisse der Personalwirtschaft und Mitarbeiterführung. Daneben ist die Kenntnis grundlegender Prozesse der Pflege und Betreuung umfasst, soweit die jeweilige Einrichtung die entsprechenden Leistungen anbietet.