§ 78a LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens vierzig Stunden im Monat eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Finanzministers in den Fällen des Satzes 1 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung für eine Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets wie folgt gezahlt werden:
Vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 bis höchstens 80 Stunden im Monat,
vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 bis höchstes 70 Stunden im Monat,
vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 bis höchstens 60 Stunden im Monat,
vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 bis höchstens 50 Stunden im Monat.
Für die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.