§ 51 SGB IV - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündigung (Stichtag für die Wählbarkeit)

  1. 1.
    bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
  2. 2.
    das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
  3. 3.
    das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt,
  4. 4.
    eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.

2In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; wer bei einer hiernach zuständigen Landesversicherungsanstalt nach Satz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei der Landesversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern vorgeschlagen werden (Beauftragte). 2Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. 3Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft oder der Seekasse versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(6) Wählbar ist nicht, wer

  1. 1.

    nach § 50 Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist,

  2. 2.

    auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

  3. 3.

    auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

  4. 4.

    seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben worden ist,

  5. 5.
    1. a)

      als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

    2. b)

      als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

    3. c)

      als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

    beschäftigt ist,

  6. 6.
    1. a)

      regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich oder

    2. b)

      in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft in knappschaftlich versicherten Betrieben

    tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wählbar ist, wer am Tage der Wahlankündigung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(9) Der Stichtag für die Wählbarkeit nach Absatz 1 gilt bis zum Erwerb der Mitgliedschaft in dem Selbstverwaltungsorgan.