Versionsverlauf


Art. 50 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 54, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,

  1. 1.
    wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,
  2. 2.
    wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.

Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb 70 Tagen stattfinden.

(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Dies muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen.