§ 42 ThürSchulG - Kommunale Medienzentren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Medienzentren, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten personell und sächlich ausgestattet und unterhalten werden, beschaffen die für die Schulen erforderlichen Medien, stellen diese bereit und erfüllen die damit verbundenen medienpädagogischen und organisatorischen Aufgaben.
(2) Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien berät die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Medienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben.