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§ 42 ThürSchulG - Kommunale Medienzentren

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Medienzentren, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten personell und sächlich ausgestattet und unterhalten werden, beschaffen die für die Schulen erforderlichen Medien, stellen diese bereit und erfüllen die damit verbundenen medienpädagogischen und organisatorischen Aufgaben.

(2) Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien berät die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Medienzentren bei der Einrichtung der Medienzentren und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben.