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§ 421p SGB III - Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren. 2§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. 2Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. 3Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate.

(3) Die Regelungen des § 421o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Befristung der Leistung gelten entsprechend.