Art. 38 LKrO - Kreisbedienstete
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) 1Der Kreistag ist zuständig,
- 1.die Beamten des Landkreises zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- 2.die Angestellten des Landkreises einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen.
2Der Kreistag kann diese Befugnisse dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen.
(2) 1Die Arbeiter des Landkreises werden durch den Landrat eingestellt, höher gruppiert und entlassen. 2Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 kann der Kreistag auf den Landrat übertragen für
- 1.Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes und für Beamte der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes,
- 2.Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung der in Nr. 1 genannten Beamten vergleichbar ist.
3Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags. 4Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) 1Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten ist der Landrat. 2Er führt die Dienstaufsicht über die Kreisbediensteten.
(4) Die Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.