Versionsverlauf


§ 86 LBG - Verbot einer Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    mit der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich im Zusammenhang stehen kann,

  4. 4.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  5. 5.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

  6. 6.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

  7. 7.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den §§ 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen.

(2) Nach ihrer Übernahme ist die Nebentätigkeit durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. 1.

    die in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  3. 3.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  4. 4.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,

  5. 5.

    die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten

nur dann ganz oder teilweise verboten werden, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.