§ 32b UrhG - Zwingende AnwendungBibliographieTitelGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)Redaktionelle AbkürzungUrhGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.440-1Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung, 1.wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2.soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.