§ 27 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu berechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung beträgt ein Zwölftel der für das vorausgegangene Kalenderjahr geschuldeten Abgabe. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 28. Februar ist die monatliche Vorauszahlung weiter zu leisten, die für das vorausgegangene Kalenderjahr zu entrichten war.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so berechnet sich die Vorauszahlung, indem die für das vorausgegangene Kalenderjahr geschuldete Abgabe durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, in denen die Abgabepflicht bestand.