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§ 9 ThürLMG - Binnenpluraler Rundfunk

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Amtliche Abkürzung
ThürLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-5

(1) Einem Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms wird die Zulassung nur erteilt, wenn er

  1. 1.

    durch die Bildung eines Programmbeirats (§ 32 RStV) aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Meinungen die Gewähr dafür bietet, dass seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Meinungsbild vermitteln und

  2. 2.

    durch seine Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.

(2) Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen.

(3) Der Veranstalter muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Der Veranstalter muss gesellschaftsrechtlich sicherstellen, dass seine Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch

  1. 1.

    grundlegende Fragen des Programmformats und der Programmplanung,

  2. 2.

    die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der geschäftsführenden oder programmverantwortlichen Personen,

  3. 3.

    die Zustimmung zum Jahresgeschäftsplan,

  4. 4.

    die Beteiligung an anderen Veranstaltern im Sendegebiet oder Veranstaltern, deren Programme in wesentlichen Teilen des Sendegebiets empfangbar sind und

  5. 5.

    die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.