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§ 28 AGGVG - Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000 4, 310 5, 3120 7

Bei Aufgeboten zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag (§ 140 ZVG) gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 948 und 950 ZPO die Vorschriften des § 30.