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§ 201 BauGB - Begriff der Landwirtschaft

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.