§ 30 LFGG - Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung
Bibliographie
Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150
Für die Einrichtung von Sprechtagen in den Räumen des Grundbuchamts und für die Geschäftsstelle sowie für die Geschäftsverteilung und Vertretung gelten die §§ 16, 18 und 19 entsprechend.
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