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§ 18 ABKG - Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register nach den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten:

  1. 1.
    Namen,
  2. 2.
    akademische Grade und Titel,
  3. 3.
    Anschriften,
  4. 4.
    Geburtsdatum und -ort,
  5. 5.
    Geschlecht,
  6. 6.
    Staatsangehörigkeit,
  7. 7.
    Ausbildung,
  8. 8.
    Fachrichtungen,
  9. 9.
    berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
  10. 10.
    Telekommunikationsanschlüsse,
  11. 11.
    Mitgliedschaft,
  12. 12.
    Beitrags- und Gebührenpflicht,
  13. 13.
    Bank- und andere Inkassoverbindungen,
  14. 14.
    Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
  15. 15.
    Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  16. 16.
    Firma,
  17. 17.
    Gesellschaft,
  18. 18.
    Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren.

(2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Betriebsstätten und das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck erteilen. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.

(3) Die Kammer darf außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 15 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:

  1. 1.
    Namen und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der rechtlich Gleichgestellten und der Kinder des Mitgliedes,
  2. 2.
    Beziehungen zu anderen Rentenversicherungsträgern.

(4) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben von den Beschwerdeführenden und anderen Antragstellenden folgende Daten verarbeiten:

  1. 1.
    Namen,
  2. 2.
    Anschriften,
  3. 3.
    Telekommunikationsanschlüsse.

(5) Das Versorgungswerk darf von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach § 15 beziehen, folgende Daten verarbeiten:

  1. 1.
    Namen,
  2. 2.
    Anschriften,
  3. 3.
    Geburtsdatum,
  4. 4.
    Bankverbindung,
  5. 5.
    Leistungen,
  6. 6.
    Renten- und Krankenversicherung,
  7. 7.
    Pfändungen,
  8. 8.
    Ausbildungsverhältnisse der Kinder,
  9. 9.
    bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(6) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellt, folgende Daten verarbeiten:

  1. 1.
    Namen,
  2. 2.
    Anschriften,
  3. 3.
    Funktion,
  4. 4.
    Telekommunikationsanschlüsse.

(7) Die Kammer ist verpflichtet, in den den Aufgabenkreis der Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu den Listen, zu den Verzeichnissen und dem Register, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen, über Versagungen und Löschungen sowie über bestandskräftige Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit dies zur Erfüllung der von der Kammer, dem Eintragungsausschuss oder für die von der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Soweit die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Urkunden oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, werden in den Urkunden zur Identifizierung der Person nur der Vorname, Name, Akademische Grade, die Berufsbezeichnung und Mitgliedsnummer aufgeführt.

(9) Mitglieder, Bewerberinnen und Bewerber und auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, dem Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der Aufgaben der Kammer nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeuginnen und Zeugen gilt entsprechend.

(10) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.

(11) Zuwiderhandlungen gelten als Verletzungen der Berufspflichten.