Art. 26 BayBG - Laufbahnvorschriften, Zulassungs- und Ausbildungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Die Staatsregierung erlässt nach Anhörung des Landespersonalausschusses unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und Beamtinnen nach den Grundsätzen der Art. 27 bis 44. 2Dabei können auch Regelungen zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Dienstzeitberechnung getroffen werden.
(2) Die Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss Vorschriften über die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung erlassen.