§ 32a OVP - Sonderregelung für Unterrichtspraktische Prüfungen im Jahr 2020
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Unterrichtspraktische Prüfungen, die ab Mai 2020 bis zum Beginn der landesweiten Sommerferien 2020 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann festlegen, dass das veränderte Format aus den in Satz 1 genannten Gründen auch für Unterrichtspraktische Prüfungen vorzusehen ist, die nach den landesweiten Sommerferien 2020 bis zum Ende des Jahres 2020 durchgeführt werden.
(2) Im Format der veränderten Unterrichtspraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der Schriftlichen Arbeit (§ 32 Absatz 5) statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt das Gespräch nach § 32 Absatz 7 an.
(3) Nicht bestandene Staatsprüfungen im veränderten Format werden einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 38 Absatz 1 nicht angerechnet. § 38 Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 30 Absatz 4 sowie des § 31 Absatz 1 und 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Staatsprüfung entsprechend.