§ 55 GemO - Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1
(1) Der Gemeinderat kann einen Beirat bilden, der den Bürgermeister in allen Angelegenheiten des § 44 Abs. 3 Satz 2 berät.
(2) Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern aus den Stellvertretern des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1. Er besteht
in Gemeinden mit mehr als 1.000,
aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern aus zwei,
in Gemeinden mit mehr als 10.000,
aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern aus zwei oder drei,
in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern,
die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 38 entsprechend.