Art. 8 AG BGB
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- AG BGB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
§ 1
In vier Jahren verjähren:
- 1.die Ansprüche der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen;
- 2.die Ansprüche auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, ... oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten;
- 3.die Ansprüche der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte;
- 4.die Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind;
- 5.die Ansprüche auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die in Folge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind.
§ 2
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 169 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die im § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Gebühren oder Kosten fällig werden, für die im § 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Ansprüche mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.
- 2.Soweit die im Artikel 8 § 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebühren und Kosten der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, wird die Verjährung auch durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung und durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung unterbrochen. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schluss des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schluss des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft.