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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 69 BayDG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Amtliche Abkürzung
BayDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.